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   KG, 10.03.1993 - 24 W 5506/92   

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KG, 10.03.1993 - 24 W 5506/92 (https://dejure.org/1993,7261)
KG, Entscheidung vom 10.03.1993 - 24 W 5506/92 (https://dejure.org/1993,7261)
KG, Entscheidung vom 10. März 1993 - 24 W 5506/92 (https://dejure.org/1993,7261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Verwalters für Zahlungen für erkennbar mangelhafte Werkleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 10.02.2009 - 20 W 356/07

    Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste sie gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380; KG OLGZ 1994, 35).

    Ist - wie hier - ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; KG OLGZ 1994, 35).

    Er hat also die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten betreuend zu überwachen und dabei insbesondere die Rechnungen der Werkunternehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen - wenn, worauf hier noch gesondert einzugehen sein wird, nicht ein Fachunternehmen damit beauftragt worden ist - und berechtigte Einwendungen zu erheben (Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 27 WEG Rz. 147 m. w. N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380); bei Abschlagsrechnungen ist der in Rechnung gestellte Leistungsstand zu kontrollieren (vgl. KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490).

    Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen Zahlungen erbringt und später Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzbar sind (KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; ZMR 1997, 380; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rz. 53; Staudinger/Bub, a.a.O., § 27 WEG Rz. 147).

  • LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12

    Wohnungseigentum: Pflicht des Verwalters zur Überprüfung der Vollständigkeit

    Zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft musste sie gegebenenfalls Mängelrügen erheben und Zurückbehaltungsrechte gegenüber mangelbehafteten Leistungen geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380; KG OLGZ 1994, 35).

    Ist - wie hier - ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erteilt, so gehört die Betreuung dieser Arbeiten zum Kreis der vertraglichen Pflichten des Verwalters (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; KG OLGZ 1994, 35).

    Er hat also die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten betreuend zu überwachen und dabei insbesondere die Rechnungen der Werkunternehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen - wenn, worauf hier noch gesondert einzugehen sein wird, nicht ein Fachunternehmen damit beauftragt worden ist - und berechtigte Einwendungen zu erheben (Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 27 WEG Rz. 147 m. w. N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 380); bei Abschlagsrechnungen ist der in Rechnung gestellte Leistungsstand zu kontrollieren (vgl. KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490).

    Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er für erkennbar mangelhafte Werkleistungen Zahlungen erbringt und später Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzbar sind (KG OLGZ 1994, 35; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 490; ZMR 1997, 380; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rz. 53; Staudinger/Bub, a. a. O., § 27 WEG Rz. 147).".

  • OLG München, 31.07.2018 - 28 U 3161/16

    Bedenkenhinweispflicht beim BGB-Werkvertrag; Entbehrlichkeit des

    Nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung muss der Verwalter, wenn ein Auftrag zur Sanierung von Mängeln erteilt wurde, diese Arbeiten betreuen und zur Abwendung von Nachteilen für die Gemeinschaft ggf. Mängelrügen erheben, andernfalls er sich gegenüber den Eigentümern schadensersatzpflichtig macht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.2.2009, Az.: 20 W 356/07, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.3.1997, Az.: 3 Wx 186/95, KG Berlin, Beschluss vom 10.3.1993, Az.: 24 W 5506/92).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1997 - 3 Wx 61/97

    Übertragung der Entscheidung über die Durchführung von Instandhaltungs- und

    Da es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum Sorge zu tragen, beschränkt sich diese Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen und die Wohnungseigentümer zu informieren (KG WE 1993, 157 = WUM 1993, 306 f.; BayObLG ZMR 1992, 352, 353; BayObLG WE 1991, 22 = WUM 1990, 178 f. = ZMR 1990, 65 f.; BayObLG WE 1988, 31; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 27 Rdn. 48; Weitnauer, WEG, 8. Aufl. 1995, § 27 Rdn. 6 und 35).
  • BayObLG, 17.01.2000 - 2Z BR 99/99

    Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung

    Denn der Verwalter hat, bevor er für die Wohnungseigentümer Zahlungen leistet, sorgfältig zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind; das gilt insbesondere dann, wenn Arbeiten nach Zeitaufwand abgerechnet werden (vgl. KG WE 1993, 197; Staudinger/Bub § 27 Rn. 147).
  • AG Hamburg, 20.12.2019 - 22a C 397/18

    Bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch trotz Entlastungsbeschlusses?

    So gehört es insbesondere zu den Aufgaben eines Verwalter im Rahmen der Durchführung von Instandsetzungsbeschlüssen, Instandsetzungsarbeiten zu überwachen (KG WE 1993, 197; Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 27 Rz. 49) oder vor Zahlung von Werklohn zu prüfen, ob die Leistungen auch mangelfrei erbracht wurden (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 27 Rz. 19), sie also abzunehmen (Bärmann, a.a.O., Rz. 49).
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